§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen Förderkreis der Freiwilligen Feuerwehr Ramstein-Miesenbach e. V.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Sitz des Vereins ist Ramstein-Miesenbach
4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken ein¬getragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1.Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz   über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2.11.1981 zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a. durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde.
b. durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen,
c. durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr,
d. durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
e. durch Öffentlichkeitsarbeit.

2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver¬eins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein sollten angehören:
a. Feuerwehrangehörige,
b. Mitglieder der Altersabteilung,
c. Ehrenmitglieder,
d. fördernde Mitglieder,
e. Mitglieder der Jugendfeuerwehr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und be¬ginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.Mitglieder der Altersabteilung können werden
a. Alle Feuerwehrmänner die aus Altersgründen (60. Lebensjahr) aus dem  aktiven Dienst ausscheiden,
b. Alle Feuerwehrmänner die noch aktiv tätig sind, jedoch das 50. Lebensjahr überschritten haben,
c. Alle Feuerwehrmänner die aus gesundheitlichen Gründen, oder wegen Umzu¬ges am aktiven Dienst der Feuerwehr nicht mehr teilnehmen können, jedoch im Regelfall mindestens 50 Jahre alt sind,
d. Leute die in der Verwaltung für die Feuerwehr tätig sind oder waren, ab  dem 50. Lebensjahr,
e. Leute, welche durch besonderes Engagement, oder herausragende  Verdienste, der Feuerwehr behilflich waren.
Die Aufnahme in die Altenkameradschaft bei den Punkten c,d
und e erfolgen jeweils mit Abstimmung der Wehrführung.
3.Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.
4.Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit in dem Feuerwehrwesen bekunden wol¬len.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2.Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3.Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4.In allen fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
5.Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a. durch Mitgliederbeiträge,
b. durch freiwillige Zuwendungen,
c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d. durch den Erlös aus durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrwesens.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vereinsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt schriftlich oder in einem Presseorgan, derzeit Westricher Anzeiger.
3.Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4.Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d. die Genehmigung der Jahresrechnung,
e. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f. die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind,
g. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h. Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j. Beschluß über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ord¬nugsgemäß eingeladen ist.
2.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4.Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

1.Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Rechnungsführer,
d. dem Schriftführer und Pressewart,
e. dem Wehrführer,
f. Vertreter der Jugendfeuerwehr,
g. von 1 Beisitzer der aktiven Wehr,
h. von 1 Beisitzer der Altersabteilung,
i. von 1 Beisitzer der Fördernden Mitglieder.

2/3 der Vorstandsmitglieder müssen aktive Feuerwehrmänner sein, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB muß mindestens einen aktiven Feuerwehrmann beinhalten.
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
3.Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5.Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen Erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen¬gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Rechnungswesen

1.Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Ausgaben von mehr als 1.500,– DM im Einzelfall werden mit Stimmenmehrheit vom Vereinsvorstand beschlossen.
2.Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3.Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 13 Auflösung

1.Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Ramstein-Miesenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort in Kraft.

Ramstein-Miesenbach, den 27.08.1987

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